Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, müssen Berufstätige oft von heute auf morgen handeln. Genau dafür gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage im Jahr der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit können sie die Pflege organisieren oder selbst übernehmen. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einen Lohnersatz: das Pflegeunterstützungsgeld. Es ist also keine monatliche Leistung.
Wie hoch ist es?
In der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wer in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt 100 %. Es gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.
Wer hat Anspruch?
- Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen – z. B. Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister, Kinder.
- Die Pflegesituation ist akut aufgetreten.
- Der Arbeitgeber zahlt für diese Tage kein Gehalt weiter.
- Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit liegt vor.
So gehen Sie vor
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer.
- Lassen Sie sich die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigen.
- Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
- Nutzen Sie die Tage, um die dauerhafte Versorgung zu organisieren.
Zehn Tage sind nicht viel. Wenn eine Betreuung zuhause infrage kommt, melden Sie sich früh: Ein Angebot erhalten Sie innerhalb eines Tages, der Start ist meist innerhalb von 5–7 Werktagen möglich.
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